Sorge und Umgangsrecht

Sorgerecht

Die elterliche Sorge wird grundsätzlich gemeinsam ausgeübt, § 1626 BGB.

Sie umfasst die Personensorge, welche die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung umfasst sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht und den Herausgabeanspruch gegen Dritte bei widerrechtlicher Vorenthaltung des Kindes, § 1631 BGB. Es umfasst auch das Recht, über die Schul- und Berufsausbildung des Kindes zu entscheiden. Die Vermögenssorge betrifft die Verwaltung des Vermögens der Kinder. Dazu gehört auch das Vertretungsrecht, welches das Recht beinhaltet, im Namen des Kindes Verträge zu schließen und Prozesse zu führen Die Gesundheitssorge enthält das Recht und die Pflicht, über die Heilbehandlungen oder auch Impfungen des Kindes zu bestimmen.

Die Beziehung zu den Kindern ändert sich durch die Trennung oder Scheidung der Eltern nicht; die elterliche Sorge wird auch weiterhin grundsätzlich gemeinsam ausgeübt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann einem Elternteil die elterliche Sorge vom Familiengericht entzogen werden. Über die elterliche Sorge wird regelmäßig im Scheidungsverfahren gar nicht gesprochen, alles bleibt, wie es ist.

Betreuung der Kinder

Bislang geht der Gesetzgeber davon aus, dass nach der Trennung der Eltern die Kinder oder das Kind von einem Elternteil überwiegend betreut und versorgt werden und der andere sog. Barunterhalt zahlt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil hat dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind (Besuchsrecht). Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes ist frei zwischen den Eltern verhandelbar, gesetzliche Vorgaben dazu gibt es nicht. Leben die Eltern nicht allzu weit voneinander entfernt, wird häufig ein Umgang an jedem zweiten Wochenende und über die Hälfte der Schulferienzeiten vereinbart. Im Streitfall entscheidet in dieser Weise auch regelmäßig das Familiengericht.

Zunehmend möchten beide Elternteile zu gleichen Teilen die Kinder auch nach der Trennung betreuen. Dieses sogenannte Wechselmodell, bei dem die Kinder entweder umschichtig je eine Woche beim Vater und bei der Mutter leben oder alle 3,5 Tage ihren Wohnort wechseln, wir immer häufiger zwischen Eltern vereinbart. Noch finden sich keine Regelungen dazu im Gesetz. Die Bedenken der Familiengerichte und der pädagogischen Wissenschaft, ob diese Wohn- und Umgangsform nicht dem Kindeswohl zuwider läuft, haben sich nach neuesten Studien aus Schweden nicht bestätigt. Trennungskinder sollen im Wechselmodell zufriedener sein als im sog. Residenzmodell mit nur Wochenend- und Ferienbesuchen beim anderen Elternteil. Da gesetzliche Regelungen bisher fehlen, sind viele unterschiedliche, teilweise gegensätzliche Gerichtsentscheidungen ergangen. In der jüngsten Zeit haben viele Familiengerichte das Wechselmodell sogar gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet, wenn es bereits praktiziert worden war und die Kinder sich dafür aussprachen, OLG Hamburg, 17.12.2015 – 2 UF 107/14. Der BGH hat solche Anordnungen des Wechselmodells ausdrücklich als richtig bestätigt (Beschluss vom 01.02.2017 BGH, 01.02.2017 – XII ZB 601/15).

Auch wenn die Betreuung der Kinder im Wechselmodell vereinbart und durchgeführt wird, können Unterhaltsansprüche der Kinder, zu zahlen an den Händen des geringer verdienenden Elternteil, bestehen. Der Bedarf wird dann nach dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Elternteile berechnet.